Am 10. April 2025 veröffentlichte das Einheitliche Patentgericht (Lokalkammer Düsseldorf) sein Urteil zum europäischen Patent EP 3 356 109 B1. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die bei bestimmten Wohnwagenmodellen (Knaus AZUR, Knaus DESEO, KNAUS Travelino) eingesetzte Fibre-Frame-Technologie das Patent verletzt.
Besonders bemerkenswert ist dabei, dass sich die Entscheidung nicht auf einzelne Bauteile von untergeordneter Bedeutung bezieht. Nach Auffassung des Gerichts betrifft das Patent vielmehr die grundlegende Konstruktion des Wohnwagens. In der Urteilsbegründung wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Wohnwagen nicht durch den Austausch einzelner Komponenten in einen patentfreien Zustand versetzt werden könne.
Nach der Entscheidung der ersten Instanz wurden gegenüber der Knaus Tabbert AG verschiedene Maßnahmen angeordnet. Dazu gehören unter anderem Unterlassungsansprüche sowie Anordnungen zum Rückruf und zur Entfernung bestimmter Produkte aus den Vertriebswegen in den im Urteil genannten Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Slowenien).
Private Endkunden werden im Urteil hingegen nicht als Adressaten der Rückruf- oder Entfernungsanordnungen genannt.
Gegen Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts können Rechtsmittel eingelegt werden. Die rechtliche Bewertung und die endgültigen Auswirkungen des Verfahrens bleiben daher den weiteren gerichtlichen Schritten vorbehalten.
Entscheidung Patentgericht: Fibre-Frame Technologie
Die Entscheidung des Patentgerichts kann auf der Webseite des Unified Patent Court eingesehen werden:
Darin auf Seite 55:
III. Rückruf
255. Die Entscheidung hinsichtlich des Rückrufs aus den Vertriebswegen in Bezug auf die unmittelbar verletzenden Erzeugnisse rechtfertigt sich nach Art. 64 Abs. 2 lit. b), 4 EPGÜ.
258: Von einer Rückrufanordnung ist auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abzusehen. Unabhängig vom Preis einzelner Bauteile stellt das Streitpatent nicht einzelne Bauteile von untergeordneter Bedeutung unter Schutz, sondern einen Rahmen für ein Fahrzeug und damit letztlich die Grundkonstruktion des Wohnwagens, sodass der Wohnwagen nicht anderweitig in einen patentfreien Zustand versetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung einer Verpflichtung zum Rückruf auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt.
Darin auf Seite 56:
IV. Endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen
259. Vergleichbares gilt im Hinblick auf die begehrte endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen. Insoweit findet die begehrte Anordnung ihre Grundlage in Art. 64 Abs. 2 lit. d), 64 Abs. 4 EPGÜ.
Für Besitzer von KNAUS DESEO- oder KNAUS AZUR-Wohnwagen bleiben dennoch zahlreiche Fragen offen:
- Welche langfristigen Auswirkungen hat das Urteil auf die betroffenen Modelle?
- Wie entwickelt sich der Gebrauchtmarkt?
- Welche Informationen erhalten bestehende Fahrzeughalter künftig vom Hersteller oder den Vertragshändlern?
- Welche Rechte haben Käufer, wenn sie sich durch die weitere Entwicklung wirtschaftlich benachteiligt fühlen?
- Welche Folgen ergeben sich, falls die gerichtlichen Entscheidungen rechtskräftig werden?
Der folgende Erfahrungsbericht eines KNAUS DESEO 400 TR Besitzers zeigt beispielhaft, welche Unsicherheiten das Verfahren bei betroffenen Fahrzeughaltern ausgelöst hat.
Hinweis: Der nachfolgende Bericht gibt die Erfahrungen eines Fahrzeughalters wieder. Die geschilderten Mängel, Ursachen und technischen Zusammenhänge werden von uns nicht überprüft.
Erfahrungsbericht Knaus DESEO 400 TR: Undichtigkeit
Hallo, ich richte mich an alle Knaus Deseo 400 TR Besitzer, da ich glaube, dass gegebenenfalls eine Sammelklage gegen Knaus Tabbert organisiert werden sollte. Zum Sachverhalt:
Wir haben unseren Knaus Deseo 400 TR im September 2022 gekauft. Der Wohnwagen wird in der Regel nur in den Sommerferien genutzt und steht ganzjährig in einer trockenen Halle. Erst in unserem zweiten Urlaub ist uns eine Undichtigkeit hinten links aufgefallen. Das war im Jahr 2024. Diese wurde noch auf Garantieleistung angeblich repariert. Im Sommerurlaub 2025 zeigte sich die gleiche Undichtigkeit. Wieder reklamierten wir dies. Zwischenzeitlich zeigten sich, wie bei fast allen Modellen dieser Reihe, die Mikrorisse in der Heckklappe. Dies wurde auf Kulanz von der Firma Knaus Tabbert ausgetauscht.
Zwischenzeitlich wurde die Produktion des Knaus Deso 400 TR eingestellt und der Verkauf bei den Vertragshändlern untersagt, da beim Europäischen Patent Gericht laut einer ersten Instanz Knaus Tabbert verklagt wurde gegen das Patent Gesetz bezüglich der Fibre Frame Technik verstoßen zu haben und diese Technik hätte gar nicht anwenden dürfen, da keine Patentrechte für diese Technik bei Knaus Tabbert liegen.
Die Folge des noch nicht rechtsgültigen Urteils ist, dass Knaus alle ausgelieferten Deseo Modelle von den Vertragshändlern zurücknehmen und vernichten muss.
Als Endkunde sind wir zunächst nicht betroffen, aber dies führt für uns als Endkunden zu einem erheblichen Wertverlust, da die Produktion eingestellt wird, der Wiederverkaufswert massiv dadurch reduziert ist, aufgrund der vorhandenen Mängel wie Heckklappe und Undichtigkeit Fragen aufgeworfen werden, ob diese Technik überhaupt richtig eingesetzt gewesen ist. Wir lassen uns zurzeit rechtlich beraten.
Ich fordere jedoch jeden Knaus Deseo Besitzer auf, der ähnliche Probleme hat (die Mikrorisse in der Heckklappe sind ein allgemeines und bekanntes Problem), sich gegebenenfalls zu melden und in Form einer Sammelklage gegen Knaus Tabbert die vollständige Kaufrückabwicklung auch beim Endkunden anzustreben. Ich als Verbraucher fühle mich hier deutlich hintergangen und betrogen, da Knaus Tabbert mit dieser besonderen Technik geworben hat. (T. S.)
Was bedeutet das Urteil für Besitzer von KNAUS DESEO und KNAUS AZUR?
Das Einheitliche Patentgericht hat festgestellt, dass die bei bestimmten Modellen eingesetzte Fibre-Frame-Technologie das Patent EP 3 356 109 verletzt. Gleichzeitig wurde die Nichtigkeitswiderklage der Knaus Tabbert AG gegen das Patent abgewiesen, sodass das Patent in den bislang veröffentlichten Entscheidungen Bestand hatte.
Für private Endkunden ergibt sich aus den bisher bekannten Entscheidungen keine Verpflichtung, ihre bereits gekauften Wohnwagen zurückzugeben, stillzulegen oder außer Betrieb zu nehmen. Die gerichtlichen Maßnahmen richten sich vielmehr gegen Hersteller und Vertriebswege.
Gleichzeitig zeigt das Urteil jedoch, dass es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um ein Problem einzelner austauschbarer Bauteile handelt. Vielmehr betrifft die Entscheidung die grundlegende Konstruktion der betroffenen Wohnwagenmodelle. Das Gericht führt ausdrücklich aus, dass diese nicht durch den Austausch einzelner Komponenten in einen patentfreien Zustand versetzt werden können.
Welche praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen sich daraus langfristig ergeben, ist derzeit noch offen. Viele Besitzer dürften insbesondere folgende Fragen beschäftigen:
- Wie entwickelt sich künftig der Marktwert der betroffenen Wohnwagen?
- Welche Auswirkungen hat das Verfahren auf einen späteren Wiederverkauf?
- Welche Informationen und Unterstützungsangebote werden Hersteller und Vertragshändler für bestehende Fahrzeughalter bereitstellen?
- Werden sich aus zukünftigen Gerichtsentscheidungen oder Vergleichen weitere Rechte oder Ansprüche für Käufer ergeben?
Sobald hierzu neue öffentlich zugängliche Informationen vorliegen, werden wir diesen Beitrag entsprechend aktualisieren.

Ich würde gerne in Kontakt mit dem Verfasser des Erfahrungsberichtes treten. Ich habe ähnliche Erfahrungen und Probleme mit meinem Deseo.
Auch ich möchte gern mit dem Verfasser in Kontakt kommen.
Wir haben auch das Heckklappen Problem.
Der Verfasser ist informiert – vielleicht meldet er sich und antwortet hier.
es gibt im deutschen Recht keine Sammelklage. Ich habe auch aber auch massive Probleme mit einem Knaus Azur 500 Fu von 2025, der gerade wegen Rissen im Fibre Frame seit November 2025 bei Knaus im Werk ist. Ich bekomme derzeit gar keine Antowrt, wie es weitergeht. Mir wurde der Wagen erst verkauft, als der Patentrechtsstreit längst bekannt war. nur ich wusste es nicht bis Dezember 2025. Ich gehe davon aus, dass ein Fahrzeug, was gegen die europäischen Patentrechtsgesetzte verstößt per se magelhaft ist. Ebenso sehe ich das Gewährleistungsrecht scheinbar erheblich eingeschränk, wenn ein evtl. beschädigtes Rahmenteil getauscht werden müsste und die Herstellung dieser Ersatzteile unter Androhung von Geldstrafe von 250.000€ stehen. Bei einen leichten Unfall wäre der Wagen irreperabel auf Gründen die nicht der Endkunde zu vertreten hat.Gerne Austausch hierzu.
Vielen Dank für diese Informationen, ich hätte mir, ohne ihre Infos, wohl gerede einen Azur 500 gekauft.
Beste Grüße Holger Kelm